Leistungen der Pflegeversicherung

Der Gesetzgeber hat die Finanzierung von Pflegen in verschiedenen Paragrafen geregelt – eine etwas unübersichtliche Angelegenheit, die jedoch dazu dient, möglichst vielen Menschen und Bedarfsfällen gerecht zu werden.

Gesetzliche Grundlagen

Wenn Sie möchten, schauen Sie in den folgenden Gesetztestexten einmal nach:

§ 36 SGB XI Pflegesachleistung

Mit den Pflegesachleistungen können Sie für Ihre häusliche Pflege Profis beauftragen, die Sie zu Hause unterstützen. Dazu zählen typische Pflegemaßnahmen wie Hilfe bei der Körperpflege oder An- und Auskleiden. Daneben können sie auch Leistungen der Hauswirtschaft in Anspruch nehmen.
Die Pflegekasse zahlt folgende Höchstbeträge .
Pflegegrad 2 – 724,00 €
Pflegegrad 3 – 1363,00 €
Pflegegrad 4 – 1693,00 €
Pflegegrad 5 – 2095,00 €

Möchten Sie den Gesetzestext im Original lesen haben Sie hier die Möglichkeit dazu.

§ 37 SGB XI Pflegegeld

Wenn Sie in einen der Pflegegrade 2-5 eingruppiert wurden, haben Sie Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach den Pflegegraden. Nachfolgend haben wir Ihnen die Leistungen dargestellt.
Pflegegrad 2 – 316,00 €
Pflegegrad 3 – 545,00 €
Pflegegrad 4 – 728,00 €
Pflegegrad 5 – 901,00 €
Das Pflegegeld soll Sie dabei unterstützen, die Pflege in der eigenen Häuslichkeit sicherzustellen.

Wichtig zu Wissen!
Das Pflegegeld erhalten Sie nicht automatisch, sondern muss bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Meistens aber, wird bereits mit dem Antrag auf Eingruppierung in einen Pflegegrad, die Beantragung des Pflegegeldes kombiniert. Sollten Sie unsicher sein, wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe..
Das Pflegegeld wird Ihnen auch weitergezahlt, wenn die Person die Sie pflegt in den Urlaub geht oder anderweitig verhindert ist. Das Pflegegeld wird dann für längstens 6 Wochen weitergezahlt. In Fällen wie diesen, wird das Pflegegeld allerdings für den betreffenden Zeitraum halbiert.

Wichtig zu Wissen!
Das Pflegegeld wird nur dann halbiert, wenn Ihre Pflegeperson länger als 8 Stunden am Tag verhindert ist. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, lesen Sie bitte hier weiter.

Wenn es mal dazu kommen sollte, dass Sie nicht mehr zu Hause versorgt werden können, oder Sie nach einem Krankenhausaufenthalt sich noch nicht selbst allein zu Hause versorgen können, haben Sie Anspruch auf Pflege in einem Pflegeheim. Auch hier zahlt die Pflegekasse Ihnen das Pflegegeld halbiert bis zu 8 Wochen weiter. Möchten Sie mehr erfahren lesen Sie bitte hier weiter.

Damit das Pflegegeld auch zweckentsprechend eingesetzt wird, müssen Sie in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährliche eine Beratung durch eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Pflegedienst durchführen lassen. Sollte bei diesem Besuch festgestellt werden, dass Ihnen notwendige Pflegehilfsmittel fehlen, werden diese Ihrer Pflegekasse mitgeteilt, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen wird.

Wichtig zu Wissen!
Wird dieser Beratungsbesuch nicht in Anspruch genommen, kann das Pflegegeld durch die Pflegekasse gekürzt werden, oder sogar im Wiederholungsfall vollständig entzogen werden.

Möchten Sie den Gesetzestext im Original lesen haben Sie hier die Möglichkeit dazu.

§ 38 SGB XI Kombinationsleistung

Wenn sie einen ambulanten Dienst in Anspruch nehmen, haben Sie Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Dies bedeutet, dass Sie in Abhängigkeit von der verbrauchten Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI noch einen Restanspruch auf das Pflegegeld nach § 37 SGB XI haben.

Hierzu ein Beispiel:

Sie erhalten im Pflegegrad 3 Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Kosten die der Pflegedienst mit Ihrer Pflegekasse abrechnet, belaufen sich auf 681,50 € im Monat. Dies entspricht 50 % der möglichen Höchstleistung im Pflegegrad 3 von 1363,00 €.
Gleichfalls haben Sie einen Höchstanspruch auf Pflegegeld im Pflegegrad 3 von bis zu 545,00 €. Durch die Inanspruchnahme des Pflegedienstes erhalten Sie noch die prozentuale Differenz an Pflegegeld aus den nicht verbrauchten Leistungen in Ihrem Pflegegrad. In diesem Beispiel verbleiben Ihnen noch 50 % Pflegegeld in Höhe von 272,50 €. Da sich die Rechnungsbeträge eines Pflegedienstes in der Regel jeden Monat ändern, muss jeweils der nicht verbraucht Anteil durch die Pflegekasse errechnet werden.

Möchten Sie den Gesetzestext im Original lesen haben Sie hier die Möglichkeit dazu.

§ 38a SGB XI Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in amb. Wohngruppen

Wenn Sie in einen Pflgegrad eingruppiert wurden und sich für einen Einzug in eine ambulant betreute Wohngruppe entscheiden, steht Ihnen ein monatlicher Betrag in Höhe von 214,00 € zu, wenn Sie in dieser Wohngruppe mit mindestens 2 weiteren pflegebedürftigen Personen wohnen.
Dieser Zuschuss dient zur Organisation der Wohngruppe, um verwaltende, betreuuende oder die Gemeinschaft fördernde Tätigkeiten zu ermöglichen.
Möchten Sie den Gesetzestext im Original lesen haben Sie hier die Möglichkeit dazu.

§ 39 SGB XI Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege soll Ihre Pflege sichern im Falle, dass Ihr Pflegeperson verhindert ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Ihre Pflegeperson Urlaub bzw. Erholung benötigt, oder sie sich einem stationären Krankenhausaufenthalt unterziehen muss oder einfach wichtige Behördengänge oder eigenen Arztbesuche wahrnehmen muss. die Gründe für eine Verhinderung sind vielfältig und sind hier nicht abschließend aufgezält. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf einen Ersatzpflegeperson, wenn Sie mindestens in den Pflegegrad 2 eingruppiert wurden und bereits 6 Monate zuvor durch Ihre Pflegeperson häuslich gepflegt wurden. Das bedeutet nicht, dass Sie in dieser Wartezeit schon den Pflegegrad 2 besitzen müssen.

§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

§ 41 SGB XI Tages- und Nachtpflege

§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege

§ 43 SGB XI Vollstationäre Pflege

§ 45 a SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag

§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag

Selbstverständliche beraten wir Sie gerne, was für Sie aus dieser Sammlung relevant ist.

Als finanzielle Leistungen können Sie mit folgenden Zahlen rechnen …

Ihre Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die in der Tagespflege notwendigen Leistungen entsprechend Ihres Pflegegrades bis zu folgender Höhe:
Anerkannter Pflegegrad  |  Leistung pro Monat
Pflegegrad 1  |         0,00 €
Pflegegrad 2  |    689,00 €
Pflegegrad 3  |  1.298,00 €
Pflegegrad 4  |   1.612,00 €
Pflegegrad 5  |  1.995,00 €

Wie zuvor bereits erwähnt, erhalten Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 von ihrer Pflegekasse einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich. Während die o.g. Leistungen zur Pflege immer nur für einen Kalendermonat gelten, verfallen die Entlastungsleistungen nicht nach Ablauf eines Monats, sondern können bis zum 30.6. des Folgejahres angespart und aufgebraucht werden, was manchmal recht nützlich ist. Über diesen Betrag können Kosten der Unterkunft und Verpflegung abgerechnet werden.

Auch die Leistungen aus der Verhinderungspflege, also 1.612 Euro pro Kalenderjahr können Sie für die Tagespflege verwenden, sofern sie nicht anders eingeplant sind.
Da es viele Möglichkeiten gibt, die je nach persönlichem Bedarf und Budget zu gestalten sind, lassen Sie sich gerne im Vorfeld von uns beraten.